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   BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53   

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BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53 (https://dejure.org/1953,1996)
BGH, Entscheidung vom 20.08.1953 - 4 StR 324/53 (https://dejure.org/1953,1996)
BGH, Entscheidung vom 20. August 1953 - 4 StR 324/53 (https://dejure.org/1953,1996)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1952 - 1 StR 737/51

    Abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäfts als umschlossener Raum im Sinne des

    Auszug aus BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53
    Ob der von N. und K. erbrochene Laderaum des Lieferwagens von Menschen betreten werden konnte (BGHSt 2, 214 [BGH 14.03.1952 - 1 StR 737/51]; BGH JR 1953, 230), ob die Täter also den Tatbestand eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben, ist den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
  • BGH, 06.03.1951 - 1 StR 75/50
    Auszug aus BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53
    Der Beschwerdeführer, der bei dem Unternehmen "Schmiere" stand, muss sich die von ihm als möglich erkannten und gebilligten Handlungen seiner Tatgenossen zurechnen lassen (BGH NJW 1951, 410).
  • BGH, 13.05.1953 - 4 StR 501/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53
    Es handelte sich mithin nur um eine rechtlich unerhebliche Abweichung der ausgeführten Tat von dem ursprünglichen Plan (vgl BGH vom 13. Mai 1953 - 4 StR 501/52).
  • RG, 21.02.1919 - II 14/19

    Welche Straftat liegt vor, wenn der Täter, um Lebensmittel und andere

    Auszug aus BGH, 20.08.1953 - 4 StR 324/53
    Haben die Täter nach dem Aufbrechen des Laderaums diese Trinkwaren nur zum alsbaldigen Verbrauch, also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses entwendet, so würde versuchter schwerer Diebstahl gegeben sein, in Tateinheit mit Mundraub (RGSt 53, 198), der nach § 370 Abs. 2 Satz 1 StGB nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des Verletzten zu verfolgen ist.
  • BGH, 09.06.1967 - 4 StR 187/67
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  • BGH, 11.12.1959 - 4 StR 492/59

    Rechtsmittel

    Im anderen Falle liegt nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor, weil der Täter den äußeren Tatbestand des Diebstahls nicht vollendet hat, der nur vorliegen kann, wenn wertvollere Sachen oder die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführten Gegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen worden sind (vgl. 4 StR 452/57vom 21. November 1957, 4 StR 383/52 vom 27. November 1952 im Anschluß an BGS t 30, 57, 68, 69 und 4 StR 324/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 33, 198; vgl. auch RGSt 68, 197).
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 153/55

    Rechtsmittel

    Diese Entwendung erfolgte aber ersichtlich nicht zum alsbaldigen Verbrauch, so dass nicht etwa lediglich versuchter schwerer Rückfalldiebstahl in Tateinheit mit Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; RGSt 53, 198) in Betracht kam (BGH 4 StR 324/53 vom 20. August 1953).
  • BGH, 15.09.1955 - 4 StR 288/55

    Rechtsmittel

    Nr. 2 oder 3 sowie 6 StGB Zugang zu den Wohnungen verschafft hatten, Zigaretten zum alsbaldigen Verbrauch also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses entwendet, so ist nur versuchter schwerer Diebstahl gegeben, in Tateinheit mit Mundraub, der indessen nach § 370 Abs. 2 StGB nur auf rechtzeitig gestellten Antrag der Verletzten verfolgt werden könnte (vgl RGSt 53, 198; BGH 4 StR 324/53 vom 20. August 1953).
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